Ahnen, ursprünglich dei Großeltern (althochdeutsch ano, der Großvater, weiblich, ana), dann im weiteren Sinne alle Vorfahren (in welcher Bedeutung das Badische Landrecht 'Ascendenten' mit A. übersetzt), im engeren Sinne beim Adel die schematisch geeordneten väterlichen und mütterlichen Vorfahren bestimmten Grades von adeliger Abstammung. - Zum Erwebe mancher Vermögensrechte, welche nur Adeligen überhaupt oder nur den Mitgliedern einer bestimmten adeligen Familie zugänglich sein sollen, genügt nicht der Adel an sich, sondern es wird Ahnenadel, d.h. alter Adel, erfordert. In einem solchen fall muß derjenige, welcher Ansprüche auf den Genuß des Rechts erhebt, sich der Ahnenprobe unterwerfen, d.h. bweisen, daß seine Vorfahren bis zu einer gewissen Grenze hinauf, sowohl von der väterlichen, als von der mütterlichen Seite, sämtlich von Adel gewesen sind. Die Ahnenzahl wird nach der Zahl der zusammenstehenden Vorfahren errechnet. Kommen nur die Eltern in Betracht, so werdne zwei A. erfordert. Vier A. bedeuten, daß der Adel von den Großeltern herrührt; die folgenden Stufen sind dann acht, sechzehn u.s.w. A. (sog. Ritterprobe) sofern es wird weiter der Beweis erfordert, daß alle in Betracht kommenden Personen ehelich geboren sind (sog.Filiationsprobe). Soweit Familienstiftungen auf den Nachweis einer Anzahl von A. Gewicht legen, werden die im Ahnenbriefe erteilten A. (geadelte Vorfahren, sog.gemalte A.) mitgezählt. (Vergl. Preuß.Allg.Landr.II,9,§§21-25.)Außerdem kommt die Ahnenprobe jetzt nur noch behufs der Erlangung gewisser Stiftsstellen (so bei dem Wallensteinschen Damenstift in Fulda, dem Zieglerschen in Joachimdtein-Radmeritz bei Görlitz) oder bei der Aufnahme in gewisse Orden (den Deutschen, den Malteser, den Stenkreuzorden)in Betracht. In einigen Adelsfamilien ist die Nachfolge in Fideikommisse, Majorate u.s.w. an die Ahnenprobe geknüpft.
Auszug aus dem Brockhaus.