 | Normale Kontrolluntersuchungen zur frühzeitigen Erkennung und Verhütung von Krankheiten gehören selbstverständlich dazu wie Standardimpfungen. Aber auch die Therapie schwerer, langwieriger Krankheiten sowie die Behandlung von Unfällen und die anschließende Nachsorge.
Sie können Ihren Haus- oder Facharzt frei wählen, sofern er mit den gesetzlichen Krankenkassen zusammenarbeitet, was meistens der Fall ist (Sie erkennen es an dem Hinweis Alle Kassen auf dem Praxisschild). Allerdings ist pro Arzt und Quartal eine sogenannte Praxisgebühr von EUR 10,- zu zahlen. Diese Gebühr entfällt bei Besuch des Arztes auf Überweisung.
Müssen Sie tatsächlich einmal stationär ins Krankenhaus, so haben Sie einen eigenen Anteil von 10 EUR pro Tag für maximal 28 Tage im Jahr zu zahlen. Bei Versicherten unter 18 Jahren entfällt dieser Anteil .Sie haben dort Anspruch auf allgemeine Pflegeleistungen und sind im Mehrbettzimmer untergebracht. Die Medikamente, die Ihnen von Ihrem Arzt verschrieben werden, übernimmt zum größten Teil ebenfalls Ihre Kasse. Diese Medikamente dürfen jedoch nicht frei verkäuflich sein und Sie haben einen Eigenanteil von 10% - mindestens aber EUR 5,- und höchstens EUR 10,- zu zahlen. (Potenzmittel wie z.B. Viagra werden grundsätzlich nicht übernommen!) | | |
 | Die empfohlenen Krebsvorsorgeuntersuchungen werden bei Frauen ab dem 20. Lebensjahr, bei Männern ab dem Alter von 45 Jahren bezahlt.
Als Heilmittel werden unter anderem Krankengymnastik sowie Sprach- und Beschäftigungstherapie übernommen. Es besteht aber ein Selbstbehalt von 10% der Kosten plus EUR 10,- pro Verordnung bei Versicherten über 18 Jahren.
Bei Verordnung durch den Arzt besteht ein Anspruch auf Hilfsmittel, die nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder Bagatellhilfsmittel gelten. Das sind z.B. Prothesen, Rollstühle oder Hörgeräte in einfacher Ausführung. Allerdings gelten meist Festbeträge, bis zu denen erstattet wird. Bei Bandagen, Einlagen und Kompressionsstrümpfen muß ein Eigenanteil von 20 % bezahlt werden. Haben Sie ein oder mehrere Kinder unter 12 Jahren, so können Sie im Krankheitsfall des Kindes jedes Jahr für bis zu 10 Arbeitstage zuhause bleiben, um für Ihr Kind dazusein. Hierfür wird Ihnen ein sogenanntes "Kinderkrankengeld gewährt.
Zahnbehandlungen werden von der Krankenkasse wie jede andere ärztliche Behandlung übernommen. Gehen Sie jedoch regelmäßig zu Vorsorgeuntersuchungen, so erhöht sich der Kostenanteil der Kasse für künstlichen Zahnersatz von 50 auf maximal 65 Prozent. Dies gilt aber nur für die einfache und zweckmäßige Lösung. Es ist immer ein Heil- und Kostenplan vorzulegen. Implantate werden nur in Ausnahmefällen nach Unfällen oder ähnlichem erstattet.Ab 2005 werden Zahnleistungen aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkasse herausgenommen und müssen extra versichert werden.
Kieferorthopädie wird in der Regel nur für Jugendliche unter 18 Jahren gezahlt - bei Abschluß der Behandlung aber bis zu 100 %. Auch diese Leistung soll ab 2005 entfallen.
Alle 4 Jahre kann für ca. 3 Wochen eine ambulante Kur bewilligt werden, sofern sie notwendig ist, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, eine Behinderung zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Dabei werden die Arzt- und Behandlungskosten voll übernommen; für Unterbringung und Verpflegung können Zuschüsse gewährt werden.
Sollte eine ambulante Kur nicht aureichen, kann eine stationäre Kur bewilligt werden. In diesem Fall übernimmt die Kasse auch die Unterbringungs- und Verpflegungskosten. Für jeden Tag der gesamten Dauer ist eine Zuzahlung von 13,- EUR fällig.
Seit dem 01.01.99 wird Psychotherapie im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes bei allen zugelassenen Therapeuten erstattet.
Alternative Behandlungsmethoden müssen grundsätzlich nicht erstattet werden. Allerdings zahlen einige Kassen freiwillig unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit spezielle Therapien. Es sollte hier direkt bei den entsprechenden Krankenkassen angefragt werden. Für Heilpraktikerbehandlungen dürfen die Krankenkassen jedoch gar nicht leisten!
Schutz im Ausland besteht grundsätzlich bei Aufenthalt in einem anderen EU-Staat. Dort können Leistungen auch ohne vorherige Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Genehmigung ist nur noch bei Krankenhausbehandlungen erforderlich. Allerdings werden Kosten nur bis zu den Sätzen erstattet, die die Krankenkasse in Deutschland zahlen müßte und der Leistungsumfang richtet sich nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Länder, die nicht unbedingt dem deutschen Standard entsprechen. Ein Rücktransport aus dem Ausland wird nicht erstattet. Es empfiehlt sich daher unbedingt eine Auslandsreisezusatzversicherung!
Eine Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit sowie Selbstbehaltstarife gibt es ab 2004 auch in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Statt der Direktabrechnung des Arztes mit der Krankenkasse ist seit 2004 auch eine Kostenerstattung möglich. Vor der Wahl muß aber der Krankenkasse Gelegenheit zur Beratung gegeben werden. Von dem Erstattungsbetrag werden aber Abschläge Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung abgezogen.
Nach einem Arztbesuch haben die Patienten Anspruch auf eine Quittung über die erbrachten Leistungen und deren Kosten. | | |