Satzung des Vereins
"Steierdorf-Anina Heimatortsgemeinschaft"
§1 Name, Sitz
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Der Verein führt den Namen "Steierdorf-Anina Heimatortsgemeinschaft".
Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V. - Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
§2 Aufgabe, Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
- Zweck und Ziel des Vereins sind:
- Zusammenfassung der Banater Berglanddeutschen aus Steierdorf und Anina in der Bundesrepublik Deutschland.
- Förderung der sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Eingliederung der Mitglieder in Deutschland.
- Pflege des Kulturgutes und der geschichtlichen Überlieferung.
- Pflege der Verbindung zu allen Steierdorfer, die in anderen Ländern eine neue Heimat gefunden haben, und insbesondere zu denen, die noch in Rumänien leben. Humanitäre Hilfe der Bedürftigen.
- Pflege des Heimatgedankens und der Völkerverständigung.
- Erforschung und Dokumentation der Geschichte
- Wirken in Banater und anderen Verbänden und Institutionen mit ähnlichen Zielsetzungen.
- Erreichen der Ziele durch:
- Verschiedene Kommunikationseinrichtungen im Internet (homepage, newsletter) und Mitarbeit beim Mitteilungsblatt "Banater Berglanddeutsche".
- Beratung der Mitglieder.
- Veranstaltung von Heimattreffen.
- Mitarbeit in Banater Verbänden in Deutschland insbesondere im "Heimatverband Banater Berglanddeutscher aus Rumänien in Deutschland e.V."
- Vertretung von Anliegen bei staatlichen und kommunalen Behörden und Einrichtungen.
- Zusammenarbeit mit dem Ortsforum des Demokratischen Forum der Banater Berglanddeutschen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Institution der Banater Berglandeutschen oder der Banater Schwaben, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden soll.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Verein setzt sich aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern zusammen, die die satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen und aktiv vertreten.
- Förderndes Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die zu den Zugehörigen, Nachkommen der zu den Freuden der Steierdorfer zählt. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über Ausnahmen von dieser Regel entscheidet der Vorstand abschließend.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft als förderndes oder ordentliches Mitglied des Vereins ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
- Hauptamtlich Beschäftigte dürfen nicht ordentliches Mitglied des Vereins sein.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein, bei juristischen Personen darüber hinaus durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
- Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere gegen Satzung, Grundsätze oder Beschlüsse des Vereins verstoßen hat, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstandes ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend mit 2/3-Mehrheit über den Ausschluß entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
- Ordentliche Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie nach vorheriger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand geraten.
§5 Förder- und Mitgliedsbeiträge
- Von den fördernden Mitgliedern des Vereins werden Förderbeiträge erhoben. Von den ordentlichen Mitgliedern des Vereins werden Mitgliederbeiträge erhoben.
- Die Beiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beträge sind bis zum 31.01. für das laufende Jahr zu entrichten.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- a) Beschluß über Satzungsänderungen und die Auflösung
des Vereins,
b) Beschlußfassung über den Haushaltsplan,
c) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß §11 Abs. 1,
e) Wahl der Revisoren.
§8 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn wenigstens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder des Vereins dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.§10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
- Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden dabei nicht gezählt. Zum Ausschluß von Mitgliedern und zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.
- Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig ohne Berücksichtigung der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
§11 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied und zwar bis zur folgenden Mitgliederversammlung.
- Vorstandsmitglieder können durch Beschluß der Mitgliederversammlung, der einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf, abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung eines Vorstandsmitgliedes muß Bestandteil der Tagesordnung gem. §8 dieser Satzung sein.
§12 Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem Vorstand.
- den Beiräten.
- Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Sie beraten den Vorstand bei der Erfüllung des Vereinszwecks. Sie können an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
§13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich mit Angabe der Tagesordnung in der Regel unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen.
- Bei Beschlüssen des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§14 Protokollierung der Sitzungen
Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse werden wörtlich in das Protokoll aufgenommen.§15 Revisoren
Die Revisoren haben das Recht, jederzeit mit einer Ankündigung von einer Woche die Geschäfte des Vereins auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Eine Prüfung hat spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung, in welcher Wahlen stattfinden, zu erfolgen.§16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung vertretenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Der Antrag auf Liquidation muß Bestandteil der Tagesordnung gem. §8 sein.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator.
- Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen als im §16 Abs. 1 genannten Grunde die Rechtsfähigkeit verliert.