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Festzuschüsse Zahnersatz
- Kosten:
einfacher herausnehmbarer Zahnersatz
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weitere Themen dazu: |
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Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick zu den Kosten,
die bei 2 Arten von herausnehmbaren Zahnersatz (Vollprothesen,
provisorische Prothesen) nach den
Festzuschussrichtlinien von
2005 anfallen können.
Wegen der Unzahl von Konstruktionen bei einem herausnehmbaren,
aufwändigen
Teilzahnersatz kann auf diese Kosten nicht eingegangen werden. Das Wort "können"
deshalb, weil es beim Zahnersatz keine Preislisten wie in einem Katalog
für Dinge des täglichen Lebens gibt und auch nicht geben kann: |
Zum 1. Januar 2012 trat eine Neubeschreibung
der amtlichen Gebührenordnung (GOZ)
in Kraft, welche die Entwicklung der Zahnheilkunde erstmals seit 24
Jahren zumindest teilweise auf den aktuellen Stand brachte. Dadurch
entstand vom Honorarvolumen her eine Steigerung von 6%. Aufs Jahr
umgerechnet sind dies 0,25%. Von einer exorbitanten Verteuerung - wie
von den Medien unseriös berichtet - kann deshalb keine Rede sein. Dem
Autor sind in anderen Dienstleistungsbereichen keine ähnlichen, äußerst
moderaten Steigerungen bekannt. Es wird ausdrücklich betont, dass diese Berechnungsbeispiele im persönlichen Einzelfall anders aussehen. Die Zahlen stellen nur einen Anhaltswert (~) dar - keinesfalls sind sie eine "offizielle Preisliste" oder ähnliches! Entscheidend für Ihre persönliche Kostensituation ist immer der in Ihrer Zahnarztpraxis aufgestellte Heil- und Kostenplan (HKP) nach dessen Genehmigung durch die Krankenkasse*). Sie sollten sich bei Unklarheiten vor der Behandlung ausführlich von entsprechender Stelle beraten lassen, damit später nicht unangenehme finanzielle Überraschungen auftreten. Viele Dinge auf dieser Seite werden für einen Laien nur verständlich, wenn die Inhalte des allgemeinen Teils zu den Festzuschüssen ( Auf die Ausführungen im Disclaimer wird zusätzlich hingewiesen. |
Generell bestimmen die Kosten beim Zahnersatz immer mehrere Faktoren, so:
Das
zahnärztliche Honorar
dieses wird bei der Regelleistung
ausschließlich nach dem BEMA, bei
gleichartiger Versorgung
nach BEMA und
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
und bei
andersartigen Formen
nur nach
der
GOZ
berechnet. Die BEMA-Beträge sind fest mit den Krankenkassen vereinbart;
die
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
kennt als Mittelwert den 2,3-fachen Steigerungssatz und erlaubt mit
schriftlicher Begründung den 3,5-fachen Satz. Zusätzlich sind "freie
Vereinbarungen" möglich. Insofern können sich bei Versorgungsformen, bei den die
GOZ Teil- oder Vollgrundlage ist, entsprechende Abweichungen ergeben. Auch der
Gesetzgeber hat diese freie Kalkulationsmöglichkeit im
Sozialgesetzbuch V verankert.
Sollten sich während der Behandlung nicht Änderungen ergeben oder ein
veränderter Schwierigkeitsgrad bei der geplanten Leistung eintreten, so kann das
Honorar relativ sicher vorausberechnet werden. Es gibt keine Vorschrift, dass
ein bestimmter Steigerungssatz angewandt werden muss. Es dürften aber Sätze
unter dem 2,3-fachen Satz rein betriebswirtschaftlich nicht zu erbringen sein.
Mehr unter
allgemeiner Teil
Die
Kosten für die zahntechnische Anfertigung ("Laborkosten")
die sog. Laborkosten sind in die Festzuschüsse nach einem statistischen
Durchschnitt mit eingerechnet.
Für die Abrechnung zahntechnischer Leistungen existieren in Deutschland zwei
Preislisten - z.T. mit regionalen Schwankungen. Mehr dazu im
allgemeinen Teil
Bei der Aufstellung des Heil- und Kostenplans (HKP) - also vor der
Behandlung - können derartige Kosten an Hand von Erfahrungswerten nur
geschätzt werden. Für die Gesamtkosten entscheidend ist aber die
tatsächliche Abrechnung nach Lieferung.
Angabe dieser Kosten durch eine vorangestellte " ~
" = individuelle Schwankung bzw. erst bei Endabrechnung genau möglich.
Mehr unter
allgemeiner Teil
Berechenbare
Verbrauchsmaterialien in der Zahnarztpraxis ("Materialkosten")
neben den Laborkosten fallen in der zahnärztlichen Praxis zusätzliche
Materialkosten an, welche - vertraglich geregelt - gesondert berechnet werden.
Hierunter fallen z.B. Kosten für das Abdruckmaterial oder das Implantat als
Fertigteil, Materialien zur provisorischen Versorgung des präparierten Zahnes,
Schrauben u. Stifte für Aufbauten
und vieles mehr. Auch derartige Nebenkosten können je nach Technik und
eingesetztem Material die Endkosten in nicht unerheblichem Ausmaß beeinflussen.
Angabe dieser Kosten durch eine vorangestellte " ~ " = individuelle Schwankung
bzw. erst bei Endabrechnung genau möglich.
Je nach
Höhe des Bonus (0, 20 o. 30 %)
fallen die Festzuschüsse verschieden aus. Statistisch sollen die verbleibenden
Kosten, die der Versicherte selbst zahlen muss (= Eigenanteil) ohne Bonus
50 % betragen. Dies bezieht sich aber immer auf eine Versorgung ohne eine
goldhaltige Legierung (s.o.).
Mehr unter
allgemeiner Teil.
Härtefälle
sind bei der Regelversorgung
im Prinzip von Zuzahlungen befreit, sofern es sich ausschließlich um Leistungen
nach dieser Versorgungsart handelt. Werden andere Versorgungsformen gewählt,
übernimmt die Krankenkasse diese Mehrkosten nicht.
Mehr unter
allgemeiner Teil.
Deutlich zeigt sich bei den weiter unten dargelegten preislichen Anhaltswerten, dass regelmäßige, jährliche zahnärztliche
Untersuchungen (= Höhe des Bonus)
nicht unerheblich dazu beitragen, die Eigenkosten zu senken.
aktuell:
Abrechnungshilfe
(ab 1.1.2016) für Festzuschüsse (Festzuschüsse, EURO-Beträge,
Kombinierbarkeiten, gute Kurzübersicht)
Die Höhe der Festzuschussbeträge wird sich voraussichtlich im Frühjahr
2016 durch die Anhebung des Punktwertes für zahntechnische Leistungen für
das Jahr 2016 noch (geringfügig; Anm. des Autors) verändern
(s.a.
Festzuschussrichtlinien
ab 1.1.2016; ©
KZBV, mit jetzigen
Laborpreisen).
| Grafik: | |
| Versorgungsart: | Regelversorgung, Befunde 4.2 + 4.4 (+ evtl. 4.9) |
| Honorar Zahnarzt (ausschließlich nach BEMA) |
522,99 € |
| Laborkosten | ~ 825,-- € |
| Materialkosten | ~ 45,-- € |
| Gesamtkosten | ~ 1.393,-- € |
| Festzuschuss: 0, 20, 30 % Bonus Oberkiefer nach 4.2 Unterkiefer nach 4.4 , addiert |
570,42 €, 684,50 €, 741,55 € |
| Eigenanteil *): 0, 20, 30 % Bonus | ~ 823,-- €,
~ 709,-- €,
~ 652,-- €
|
| Grafik: | |
| Versorgungsart: | Regelversorgung, Befund 5.1 |
| Honorar Zahnarzt (ausschließlich nach BEMA) |
44,30 € |
| Laborkosten | ~ 200,-- € |
| Materialkosten | ~ 20,-- € |
| Gesamtkosten | ~ 265,-- € |
| Festzuschuss 5.1: 0, 20, 30 % Bonus | 92,81 €, 111,37 €, 120,65 € |
| Eigenanteil *): 0, 20, 30 % Bonus | ~ 173,-- €,
~ 154,-- €,
~ 145,-- € |
*)
Entscheidend für Ihre
persönliche Kostensituation ist immer der in Ihrer Zahnarztpraxis
aufgestellte Heil- und Kostenplan (HKP; evtl. incl. Zusatzvereinbarung) nach dessen Genehmigung durch die
Krankenkasse und die tatsächlich entstehenden Gesamtkosten nach Abschluss
der Behandlung. Wie weiter oben beschrieben (
Kosten allgemein), sind die Kosten von vielen
Dingen abhängig und können individuell erheblich variieren. So z.B.:
zusätzliches Anfallen von Leistungen, wie etwa mehrfache Anfertigung eines
Provisoriums
zusätzliche Leistungen nach dem
BEMA, wie
etwa Planungsmodelle oder Einschleifen des Gebisses oder individuelle Abformung
weitere
Begleitleistungen bei
gleichartigem oder
andersartigem Zahnersatz
regional
unterschiedliche Laborpreise
Härtefälle: Übersteigen bei einer
reinen Regelversorgung (NEM) die
Gesamtkosten den doppelten Festzuschuss, so muss die Krankenkasse den Restbetrag
ebenfalls bezahlen; umgekehrt gilt gleiches, d.h. es wird ggfs. nicht der
doppelte Festzuschuss ausbezahlt.
Die genannten Zahlen
stellen lediglich Anhaltswerte in Form einer Schätzung (~) dar.
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Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Ebenso sind
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