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Festzuschüsse für Zahnersatz
- Kosten:
Implantate
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weitere Themen dazu: |
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Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick zu den Kosten,
die bei Implantaten (künstliche Zahnwurzeln) anfallen können. Das Wort "können"
deshalb, weil es beim Zahnersatz keine Preislisten wie in einem Katalog
für Dinge des täglichen Lebens gibt und auch nicht geben kann: |
Zum 1. Januar 2012 trat eine Neubeschreibung
der amtlichen Gebührenordnung (GOZ)
in Kraft, welche die Entwicklung der Zahnheilkunde erstmals seit 24
Jahren zumindest teilweise auf den aktuellen Stand brachte. Dadurch
entstand vom Honorarvolumen her eine Steigerung von 6%. Aufs Jahr
umgerechnet sind dies 0,25%. Von einer exorbitanten Verteuerung - wie
von den Medien unseriös berichtet - kann deshalb keine Rede sein. Dem
Autor sind in anderen Dienstleistungsbereichen keine ähnlichen, äußerst
moderaten Steigerungen bekannt. Es wird ausdrücklich betont, dass diese Berechnungsbeispiele im persönlichen Einzelfall anders aussehen. Die Zahlen stellen nur einen Anhaltswert (~) dar - keinesfalls sind sie eine "offizielle Preisliste" oder ähnliches! Entscheidend für Ihre persönliche Kostensituation ist immer der in Ihrer Zahnarztpraxis aufgestellte Heil- und Kostenplan (HKP) nach dessen Genehmigung durch die Krankenkasse*). Sie sollten sich bei Unklarheiten vor der Behandlung ausführlich von entsprechender Stelle beraten lassen, damit später nicht unangenehme finanzielle Überraschungen auftreten. Viele Dinge auf dieser Seite werden für einen Laien nur verständlich, wenn die Inhalte des allgemeinen Teils zu den Festzuschüssen ( Auf die Ausführungen im Disclaimer wird zusätzlich hingewiesen. |
Generell bestimmen die Kosten beim Zahnersatz immer mehrere Faktoren, so:
Das
zahnärztliche Honorar
dieses wird bei der Regelleistung
ausschließlich nach dem BEMA, bei
gleichartiger Versorgung
nach BEMA und
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
und bei
andersartigen Formen
nur nach
der
GOZ
berechnet. Die BEMA-Beträge sind fest mit den Krankenkassen vereinbart;
die
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
kennt als Mittelwert den 2,3-fachen Steigerungssatz und erlaubt mit
schriftlicher Begründung den 3,5-fachen Satz. Zusätzlich sind "freie
Vereinbarungen" möglich. Insofern können sich bei Versorgungsformen, bei den die
GOZ Teil- oder Vollgrundlage ist, entsprechende Abweichungen ergeben. Auch der
Gesetzgeber hat diese freie Kalkulationsmöglichkeit im
Sozialgesetzbuch V verankert.
Sollten sich während der Behandlung nicht Änderungen ergeben oder ein
veränderter Schwierigkeitsgrad bei der geplanten Leistung eintreten, so kann das
Honorar relativ sicher vorausberechnet werden. Es gibt keine Vorschrift, dass
ein bestimmter Steigerungssatz angewandt werden muss. Es dürften aber Sätze
unter dem 2,3-fachen Satz rein betriebswirtschaftlich nicht zu erbringen sein.
Mehr unter
allgemeiner Teil
Die
Kosten für die zahntechnische Anfertigung ("Laborkosten")
die sog. Laborkosten sind in die Festzuschüsse nach einem statistischen
Durchschnitt mit eingerechnet. Kommt Metall zur Anwendung, so ist die Grundlage
der Festzuschüsse immer eine Nichtedelmetall-haltige Legierung (NEM,
Edelmetall / Nichtedelmetall /
Allergie).
Goldhaltige Legierungen werden als
biologisch sicherer angesehen, sind aber erheblich teurer (je nach Gehalt
zwischen 20 u. 45 €/Gramm) und müssen selbst
getragen werden (auch bei Härtefällen).
Je nach Größe/Gewicht des Zahnersatzes kann hierdurch ein deutliches Mehr an
Eigenkosten entstehen. Zu beachten ist weiterhin, dass eine
Vollverblendung das
Edelmetallgewicht der Zahnersatzarbeit vermindert und so positive Effekte auf
die Kosten hat.
Für die Abrechnung zahntechnischer Leistungen existieren in Deutschland zwei
Preislisten - z.T. mit regionalen Schwankungen. Mehr dazu im
allgemeinen Teil
Bei der Aufstellung des Heil- und Kostenplans (HKP) - also vor der
Behandlung - können derartige Kosten an Hand von Erfahrungswerten nur
geschätzt werden. Für die Gesamtkosten entscheidend ist aber die
tatsächliche Abrechnung nach Lieferung.
Angabe dieser Kosten durch eine vorangestellte " ~
" = individuelle Schwankung bzw. erst bei Endabrechnung genau möglich.
Mehr unter
allgemeiner Teil
Berechenbare
Verbrauchsmaterialien in der Zahnarztpraxis ("Materialkosten")
neben den Laborkosten fallen in der zahnärztlichen Praxis zusätzliche
Materialkosten an, welche - vertraglich geregelt - gesondert berechnet werden.
Hierunter fallen z.B. Kosten für das Abdruckmaterial oder das Implantat als
Fertigteil, Materialien zur provisorischen Versorgung des präparierten Zahnes,
Schrauben u. Stifte für Aufbauten
und vieles mehr. Auch derartige Nebenkosten können je nach Technik und
eingesetztem Material die Endkosten in nicht unerheblichem Ausmaß beeinflussen.
Angabe dieser Kosten durch eine vorangestellte " ~ " = individuelle Schwankung
bzw. erst bei Endabrechnung genau möglich.
Je nach
Höhe des Bonus (0, 20 o. 30 %)
fallen die Festzuschüsse verschieden aus. Statistisch sollen die verbleibenden
Kosten, die der Versicherte selbst zahlen muss (= Eigenanteil) ohne Bonus
50 % betragen. Dies bezieht sich aber immer auf eine Versorgung ohne eine
goldhaltige Legierung (s.o.).
Mehr unter
allgemeiner Teil.
Härtefälle
sind bei der Regelversorgung
im Prinzip von Zuzahlungen befreit, sofern es sich ausschließlich um Leistungen
nach dieser Versorgungsart handelt. Werden andere Versorgungsformen gewählt,
übernimmt die Krankenkasse diese Mehrkosten nicht.
Mehr unter
allgemeiner Teil.![]()
Mehr über die Kosten von Implantaten im Implantatforum (Fremdlink)
Grundsätzliches zu Implantaten und Festzuschüssen:
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-- zusätzliches Mehrhonorar entsteht z.B. allein schon dadurch, dass das Sekundärteil des Implantats angepasst bzw. verschraubt werden muss -- die zahntechnischen Kosten ("Laborkosten") sind stark von der Wahl des Implantatsystems abhängig. Meist müssen noch aufwendige Laborarbeiten am Unterteil der Suprakonstruktion ("Sekundärteil") durchgeführt werden, bevor die eigentliche Krone gearbeitet werden kann. Zu berücksichtigen ist weiter, dass Implantate als andersartige Versorgung gelten. Das Labor ist berechtigt, die (teurere) private Preisliste (BEB) als Abrechnungsgrundlage zu nehmen. Die Laborkosten erreichen so leicht den doppelten bis dreifachen Wert wie bei einer "normalen" Krone nach der Regelversorgung. Die Rechnung "Implantatkosten + Kosten für die Regelversorgung = Gesamtkosten" entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und ist unseriös, da sie zu günstigeren Kosten kommt als sie schon bei der Planung bei realistischer Betrachtung voraussehbar sind! a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind sowie b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer [Anmerkung: Lt. Gemeinsamer Erklärung der Partner im Bundesausschuss sind mit Inkrafttreten zum 01.01.2006 in den Zahnersatz-Richtlinien Suprakonstruktionen zu beschreiben, die zu einer Verbesserung der Kaufunktion im Vergleich zu anderen Versorgungsformen führen] "Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." Bei diesen Ausnahmeindikationen handelt es sich um: a) größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, die ihre Ursache haben in: Tumoroperationen, Entzündungen des Kiefers, Operationen infolge von großen Zysten, Operationen infolge von Osteopathien, angeborenen Fehlbildungen des Kiefers oder Unfällen, b) dauerhaft bestehende extreme Mundtrockenheit (Xerostomie), insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung, c) generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen, d) nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z.B. Spastiken). Darüber hinaus darf eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich sein (RL, aaO., Satz 2). Die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten für die gesamte Behandlung zu folgenden Konditionen (Stand 2007): Das zahnärztliche Honorar ist auf den GOZ-Faktor 2,3 begrenzt, die Material- und Laborkosten auf die Regelversorgung. Die Einschaltung eines Gutachters zur Beurteilung der nicht näher definierten "schweren Fälle" wird wohl immer nötig sein. Diese Regelung hat nichts mit den Festzuschuss-Richtlinien zu tun, da die Kasse zur Übernahme der gesamten Behandlung (unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes) verpflichtet ist. In einem aktuellen Urteil (BSG, AZ.: B 1 KR 37/02 R) verneint das Bundessozialgericht die genetische Nichtanlage von 8 Zähnen im Ober- und 5 Zähnen im Unterkiefer als einen derartigen Ausnahmefall (Download des Urteils, © www.implantate.com) |
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aktuell:
Abrechnungshilfe
(ab 1.1.2016) für Festzuschüsse (Festzuschüsse, EURO-Beträge,
Kombinierbarkeiten, gute Kurzübersicht)
Die Höhe der Festzuschussbeträge wird sich voraussichtlich im Frühjahr
2016 durch die Anhebung des Punktwertes für zahntechnische Leistungen für
das Jahr 2016 noch (geringfügig; Anm. des Autors) verändern
(s.a.
Festzuschussrichtlinien ab 1.1.2016; ©
KZBV, mit jetzigen
Laborpreisen).
1 Implantat zum
Ersatz eines fehlenden oberen seitlichen Schneidezahnes
Diese Implantatversorgung bewirkt, dass keine Brücke vom mittleren
Schneidezahn auf den Eckzahn (einspannige,
dreigliedrige Brücke) eingegliedert werden müsste. Da das Implantat eine
Brücke "verhindert", wird der Festzuschuss nach den Richtlinien für diese
imaginäre Brücke
bezahlt. Neben Keramik dient als Kronenmaterial eine
hochwertige Goldlegierung.
Implantate selbst sind eine reine Privatleistung (nach
der
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)) und werden - bis auf wenige Ausnahmen
- von der Krankenkasse nicht übernommen/bezuschusst. Zahnersatz
auf Implantaten gilt immer als
andersartige Versorgung.
Im
nachfolgenden Beispiel wird von reinen Implantatkosten (Operations- u.
Materialkosten) von 1.100 € für ein Implantat ausgegangen; je nach
eingesetztem Material, System und kieferchirurgischen
Vorbereitungen/Operationstechniken (z.B.
Sinuslift), kann dieser Betrag als zu niedrig gelten.
| Grafik: | |
| Versorgungsart: Festzuschüsse nach: |
andersartiger
Zahnersatz Befundklasse 2 (1 x 2.1 + 3 x 2.7) |
| Honorar Zahnarzt bezieht sich nur auf die Metallkeramik- Krone als Suprakonstruktion! (GOZ 2200, 5170, 9050) Zu den Implantaten selbst: siehe unter weiter oben |
284,32 €
(nach
GOZ 2,3-fach);
371,05 € (nach GOZ 3,5-fach) |
| Laborkosten (incl. Edelmetall 2g, Zuschlag Sekundärteil, BEB-Preisliste) |
~ 730,-- €, (Edelmetall) |
| Materialkosten | ~ 30,-- € |
| Gesamtkosten (ohne Implantate) |
~ 1.045,-- € (nach GOZ 2,3-fach); ~ 1.132,-- € (nach GOZ 3,5-fach) |
| Festzuschuss: 0, 20, 30 % Bonus Befundklasse 2 (1 x 2.1 + 3 x 2.7, addiert) |
430,49 €, 516,59 €, 559,65 € |
| Eigenanteil
(ohne Implantate) 0, 20, 30 % Bonus: (Edelmetall, nach GOZ 2,3-fach) (Edelmetall, nach GOZ 3,5-fach) |
~ 615,-- €, ~ 530,-- €, ~ 486,-- € ~ 702,-- €, ~ 616,-- €, ~ 573,-- € |
| Eigenanteil
(mit Implantaten)*) 0, 20, 30 % Bonus angenommen werden 1.100 € für das Implantat, siehe Vorbemerkungen (Edelmetall, nach GOZ 2,3-fach) (Edelmetall, nach GOZ 3,5-fach) |
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| Grafik: | |
| Versorgungsart: Festzuschüsse nach: |
andersartiger
Zahnersatz Befundklasse 2 (2.2 +2.7) |
| Honorar Zahnarzt bezieht sich nur auf die Metallkeramik- Kronen als Suprakonstruktion! (GOZ 2x2200, 5170, 2x9050) Zu den Implantaten selbst: Siehe unter weiter oben |
455,32 €
(nach
GOZ 2,3-fach);
692,89 € (nach GOZ 3,5-fach) |
| Laborkosten (incl. Edelmetall 4g, Zuschlag Sekundärteile, BEB-Preisliste) |
~ 1.400,-- €, |
| Materialkosten | ~ 30,-- € |
| Gesamtkosten | ~ 1.886,-- € (nach GOZ 2,3-fach); ~ 2.123,-- € (nach GOZ 3,5-fach) |
| Festzuschuss: 0, 20, 30 % Bonus Befundklasse 2: 1 x 2.2, 4 x 2.7 (addiert) |
517,50 €, 621,01 €, 672,76 € |
| Eigenanteil
(ohne Implantate): 0, 20, 30 % Bonus (Edelmetall, nach GOZ 2,3-fach) (Edelmetall, nach GOZ 3,5-fach) |
~ 1.369,-- €, ~ 1.265,-- €, ~ 1.214,-- € ~ 1.606,-- €, ~ 1.502,-- €, ~ 1.451,-- € |
| Eigenanteil
(mit Implantaten)*):
0, 20, 30 % Bonus siehe Vorbemerkungen, angenommen werden 2.200 € für die beiden Implantate (Edelmetall, nach GOZ 2,3-fach) (Edelmetall, nach GOZ 3,5-fach) |
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*)
Entscheidend für Ihre
persönliche Kostensituation ist immer der in Ihrer Zahnarztpraxis
aufgestellte Heil- und Kostenplan (HKP; evtl. incl. Zusatzvereinbarung) nach dessen Genehmigung durch die
Krankenkasse und die tatsächlich entstehenden Gesamtkosten nach Abschluss
der Behandlung. Wie weiter oben beschrieben (
Kosten allgemein), sind die Kosten von vielen
Dingen abhängig und können individuell erheblich variieren. So z.B.:
zusätzliches Anfallen von Leistungen, wie etwa mehrfache Anfertigung eines
Provisoriums
zusätzliche Leistungen nach dem
BEMA, wie
etwa Planungsmodelle oder Einschleifen des Gebisses oder individuelle Abformung
weitere
Begleitleistungen bei
gleichartigem oder
andersartigem Zahnersatz
regional
unterschiedliche Laborpreise
Die genannten Zahlen
stellen lediglich Anhaltswerte in Form einer Schätzung (~) dar.
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