GNU General Public License Ver. 3
GNU General Public License
Deutsche Uebersetzung der Version 3, 29. Juni 2007
Den offiziellen englischen Originaltext finden Sie unter
http://www.gnu.org/licenses/gpl.html
Deutsche Uebersetzung: Peter Gerwinski, 5.7.2007
Dies ist eine inoffizielle deutsche Uebersetzung der GNU General
Public License, die nicht von der Free Software Foundation
herausgegeben wurde. Es handelt sich hierbei nicht um eine
rechtsgueltige Festlegung der Bedingungen fuer die Weitergabe von
Software, die der GNU GPL unterliegt; dies leistet nur der englische
Originaltext. Wir hoffen jedoch, dass diese Uebersetzung
deutschsprachigen Lesern helfen wird, die GNU GPL besser zu verstehen.
This is an unofficial translation of the GNU General Public License
into German. It was not published by the Free Software Foundation,
and does not legally state the distribution terms for software that
uses the GNU GPL only the original English text of the GNU GPL does
that. However, we hope that this translation will help German speakers
understand the GNU GPL better.
GNU General Public License
Deutsche Uebersetzung der Version 3, 29. Juni 2007
Copyright © 2007 Free Software Foundation, Inc. (http://www.fsf.org/)
51 Franklin Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110-1301, USA
Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfaeltigen und
unveraenderte Kopien zu verbreiten; Aenderungen sind jedoch nicht erlaubt.
Diese Uebersetzung ist kein rechtskraeftiger Ersatz fuer die
englischsprachige Originalversion!
Vorwort
Die GNU General Public License - die Allgemeine oeffentliche GNU-Lizenz -
ist eine freie Copyleft-Lizenz fuer Software und andere Arten von Werken.
Die meisten Lizenzen fuer Software und andere nutzbaren Werke sind
daraufhin entworfen worden, Ihnen die Freiheit zu nehmen, die Werke mit
anderen zu teilen und zu veraendern. Im Gegensatz dazu soll Ihnen die GNU
General Public License die Freiheit garantieren, alle Versionen eines
Programms zu teilen und zu veraendern. Sie soll sicherstellen, dass die
Software fuer alle ihre Benutzer frei bleibt. Wir, die Free Software
Foundation, nutzen die GNU General Public License fuer den groessten Teil
unserer Software; sie gilt ausserdem fuer jedes andere Werk, dessen
Autoren es auf diese Weise freigegeben haben. Auch Sie koennen diese
Lizenz auf Ihre Programme anwenden.
Wenn wir von freier Software sprechen, so beziehen wir uns auf Freiheit,
nicht auf den Preis. Unsere Allgemeinen oeffentlichen Lizenzen sind
darauf angelegt, sicherzustellen, dass Sie die Freiheit haben, Kopien
freier Software zu verbreiten (und dafuer etwas zu berechnen, wenn Sie
moechten), die Moeglichkeit, dass Sie die Software als Quelltext erhalten
oder den Quelltext auf Wunsch bekommen, dass Sie die Software aendern
oder Teile davon in neuen freien Programmen verwenden duerfen und dass
Sie wissen, dass Sie dies alles tun duerfen.
Um Ihre Rechte zu schuetzen, muessen wir andere daran hindern, Ihnen
diese Rechte zu verweigern oder Sie aufzufordern, auf diese Rechte zu
verzichten.
Aus diesem Grunde tragen Sie eine Verantwortung, wenn Sie Kopien der
Software verbreiten oder die Software veraendern: die Verantwortung, die
Freiheit anderer zu respektieren.
Wenn Sie beispielsweise die Kopien eines solchen Programms verbreiten -
kostenlos oder gegen Bezahlung - muessen Sie an die Empfaenger dieselben
Freiheiten weitergeben, die Sie selbst erhalten haben. Sie muessen
sicherstellen, dass auch die Empfaenger die Software im Quelltext
erhalten bzw. den Quelltext erhalten koennen. Und Sie muessen ihnen
diese Bedingungen zeigen, damit sie ihre Rechte kennen.
Software-Entwickler, die die GNU GPL nutzen, schuetzen Ihre Rechte in
zwei Schritten:
(1) Sie machen ihr Urheberrecht (Copyright) auf die Software geltend,
und
(2) sie bieten Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen das Recht
gibt, die Software zu vervielfaeltigen, zu verbreiten und/oder zu
veraendern.
Um die Entwickler und Autoren zu schuetzen, stellt die GPL darueberhinaus
klar, dass fuer diese freie Software keinerlei Garantie besteht. Um
sowohl der Anwender als auch der Autoren Willen erfordert die GPL, dass
modifizierte Versionen der Software als solche gekennzeichnet werden,
damit Probleme mit der modifizierten Software nicht faelschlicherweise
mit den Autoren der Originalversion in Verbindung gebracht werden.
Manche Geraete sind daraufhin entworfen worden, ihren Anwendern zu
verweigern, modifizierte Versionen der darauf laufenden Software zu
installieren oder laufen zu lassen, wohingegen der Hersteller diese
Moeglichkeit hat. Dies ist grundsaetzlich unvereinbar mit dem Ziel, die
Freiheit der Anwender zu schuetzen, die Software zu modifizieren.
Derartige gezielte missbraeuchliche Verhaltensmuster finden auf dem
Gebiet persoenlicher Gebrauchsgegenstaende statt - also genau dort, wo
sie am wenigsten akzeptabel sind. Aus diesem Grunde wurde diese Version
der GPL daraufhin entworfen, diese Praxis fuer diese Produkte zu
verbieten.
Sollten derartige Probleme substantiell auf anderen Gebieten auftauchen,
sind wir bereit, diese Regelung auf diese Gebiete auszudehnen, soweit
dies notwendig ist, um die Freiheit der Benutzer zu schuetzen.
Schliesslich und endlich ist jedes Computerprogramm permanent durch
Software-Patente bedroht. Staaten sollten es nicht zulassen, dass Patente
die Entwicklung und Anwendung von Software fuer allgemein einsetzbare
Computer einschraenken, aber in Staaten, wo dies geschieht, wollen wir
die spezielle Gefahr vermeiden, dass Patente dazu verwendet werden, ein
freies Programm im Endeffekt proprietaer zu machen. Um dies zu
verhindern, stellt die GPL sicher, dass Patente nicht verwendet werden
koennen, um das Programm nicht-frei zu machen.
Es folgen die praezisen Bedingungen fuer das Kopieren, Verbreiten und
Modifizieren.
LIZENZBEDINGUNGEN
0. Definitionen
'Diese Lizenz' bezieht sich auf die Version 3 der GNU General Public
License.
Mit 'Urheberrecht' sind auch urheberrechtaehnliche Rechte gemeint, die
auf andere Arten von Werken Anwendung finden, beispielsweise auf
Fotomasken in der Halbleitertechnologie.
'Das Programm' bezeichnet jedes urheberrechtlich schuetzbare Werk, das
unter diese Lizenz gestellt wurde. Jeder Lizenznehmer wird als 'Sie'
angeredet.
'Lizenznehmer' und 'Empfaenger' koennen natuerliche oder rechtliche
Personen sein.
Ein Werk zu 'modifizieren' bedeutet, aus einem Werk zu kopieren oder es
ganz oder teilweise auf eine Weise umzuarbeiten, die eine urheber-
rechtliche Erlaubnis erfordert und kein Eins-zu-eins-Kopieren darstellt.
Das daraus hervorgehende Werk wird als 'modifizierte Version' des
frueheren Werks oder als auf dem frueheren Werk 'basierendes' Werk
bezeichnet.
Ein 'betroffenes Werk' bezeichnet entweder das unmodifizierte Programm
oder ein auf dem Programm basierendes Werk.
Ein Werk zu 'propagieren' bezeichnet jedwede Handlung mit dem Werk, fuer
die man wegen Verletzung anwendbaren Urheberrechts direkt oder indirekt
zur Verantwortung gezogen wuerde, ausgenommen das Ausfuehren auf einem
Computer oder das Modifizieren einer privaten Kopie. von Modifikationen,
die an niemanden weitergegeben werden. Unter das Propagieren eines Werks
fallen Kopieren, Weitergeben (mit oder ohne Modifikationen),
oeffentliches Zugaenglichmachen und in manchen Staaten noch weitere
Taetigkeiten.
Ein Werk zu 'uebertragen' bezeichnet jede Art von Propagation, die es
Dritten ermoeglicht, das Werk zu kopieren oder Kopien zu erhalten. Reine
Interaktion mit einem Benutzer ueber ein Computer-Netzwerk ohne Uebergabe
einer Kopie ist keine Uebertragung.
Eine interaktive Benutzerschnittstelle zeigt 'angemessene rechtliche
Hinweise' in dem Umfang, dass sie eine zweckdienliches und deutlich
sichtbare Funktion bereitstellt, die (1) einen angemessenen Copyright-
Vermerk zeigt und (2) dem Benutzer mitteilt, dass keine Garantie fuer das
Werk besteht (ausgenommen in dem Umfang, in dem Garantie gewaehrt wird),
dass Lizenznehmer das Werk gemaess dieser Lizenz uebertragen duerfen und
wie man ein Exemplar dieser Lizenz zu Gesicht bekommen kann. Wenn die
Benutzerschnittstelle eine Liste von Benutzerkommandos oder Optionen
anzeigt, zum Beispiel ein Menue, dann erfuellt ein deutlich sichtbarer
Punkt in dieser Liste dieses Kriterium.
1. Quelltext
Der 'Quelltext' eines Werkes bezeichnet diejenige Form des Werkes, die
fuer Bearbeitungen vorzugsweise verwendet wird. 'Objekt-Code' bezeichnet
jede Nicht-Quelltext-Form eines Werks.
Eine 'Standardschnittstelle' bezeichnet eine Schnittstelle, die entweder
ein offizieller Standard eines anerkannten Standardisierungsgremiums ist
oder - im Falle von Schnittstellen, die fuer eine spezielle
Programmiersprache spezifiziert wurden - eine Schnittstelle, die unter
Entwicklern, die in dieser Programmiersprache arbeiten, weithin
gebraeuchlich ist.
Die 'Systembibliotheken' eines ausfuehrbaren Werks enthalten alles,
ausgenommen das Werk als Ganzes, was (a) normalerweise zum Lieferumfang
einer Hauptkomponente gehoert, aber selbst nicht die Hauptkomponente ist,
und (b) ausschliesslich dazu dient, das Werk zusammen mit der
Hauptkomponente benutzen zu koennen oder eine Standardschnittstelle zu
implementieren, fuer die eine Implementation als Quelltext oeffentlich
erhaeltlich ist. Eine 'Hauptkomponente' bezeichnet in diesem Zusammenhang
eine groessere wesentliche Komponente (Betriebssystemkern, Fenstersystem
usw.) des spezifischen Betriebssystems (soweit vorhanden), auf dem das
ausfuehrbare Werk laeuft, oder des Compilers, der zur Erzeugung des
Objekt-Codes eingesetzt wurde, oder des fuer die Ausfuehrung verwendeten
Objekt-Code-Interpreters.
Der 'korrespondierende Quelltext' eines Werks in Form von Objekt-Code
bezeichnet den vollstaendigen Quelltext, der benoetigt wird, um das Werk
zu erzeugen, es zu installieren, um (im Falle eines ausfuehrbaren Werks)
den Objekt-Code auszufuehren und um das Werk zu modifizieren,
einschliesslich der Skripte zur Steuerung dieser Aktivitaeten. Er
schliesst jedoch nicht die Systembibliotheken, allgemein einsetzbare
Werkzeuge oder allgemein erhaeltliche freie Computerprogramme mit ein,
die in unmodifizierter Form verwendet werden, um die o.a. Taetigkeiten
durchzufuehren, die aber nicht Teil des Werks sind. Zum Beispiel enthaelt
der korrespondierende Quelltext die zum Programmquelltext gehoerenden
Schnittstellendefinitionsdateien sowie die Quelltexte von dynamisch
eingebundenen Bibliotheken und Unterprogrammen, auf die das Werk
konstruktionsbedingt angewiesen ist, beispielsweise durch komplexe
Datenkommunikation oder Ablaufsteuerung zwischen diesen Unterprogrammen
und anderen Teilen des Werks.
Der korrespondierende Quelltext braucht nichts zu enthalten, das der
Anwender aus anderen Teilen des korrespondierenden Quelltextes
automatisch regenerieren kann.
Der korrespondierende Quelltext eines Werks in Quelltextform ist das
Werk selbst.
2. Grundlegende Genehmigungen
Alle unter dieser Lizenz gewaehrten Rechte werden gewaehrt auf Grundlage
des Urheberrechts an dem Programm, und sie sind unwiderruflich, solange
die festgelegten Bedingungen erfuellt sind. Diese Lizenz erklaert
ausdruecklich Ihr uneingeschraenktes Recht zur Ausfuehrung des
unmodifizierten Programms. Die beim Ausfuehren eines betroffenen Werks
erzeugten Ausgabedaten fallen unter diese Lizenz nur dann, wenn sie, in
Anbetracht ihres Inhalts, ein betroffenes Werk darstellen. Diese Lizenz
erkennt Ihr im Urheberrecht vorgesehenes Recht auf angemessene Benutzung
- oder seine Entsprechung - an.
Sie duerfen betroffene Werke, die Sie nicht uebertragen, uneingeschraenkt
erzeugen, ausfuehren und propagieren, solange Ihre Lizenz ansonsten in
Kraft bleibt. Sie duerfen betroffene Werke an Dritte uebertragen fuer
den einzigen Zweck, Modifikationen exklusiv fuer Sie durchzufuehren oder
Einrichtungen fuer Sie bereitzustellen, um diese Werke auszufuehren,
vorausgesetzt, Sie erfuellen alle Bedingungen dieser Lizenz fuer das
Uebertragen von Material, dessen Urheberrecht nicht bei Ihnen liegt.
Diejenigen, die auf diese Weise betroffene Werke fuer Sie anfertigen oder
ausfuehren, muessen dies ausschliesslich in Ihrem Namen tun, unter Ihrer
Anleitung und Kontrolle und unter Bedingungen, die ihnen verbieten,
ausserhalb ihrer Beziehung zu Ihnen weitere Kopien Ihres urheberrechtlich
geschuetzten Materials anzufertigen.
Uebertragung ist in jedem Fall ausschliesslich unter den unten
aufgefuehrten Bedingungen gestattet. Unterlizensierung ist nicht
gestattet, ist aber wegen Par. 10 unnoetig.
3. Schutz von Anwenderrechten vor Umgehungsverbotgesetzen
Kein betroffenes Werk darf als Teil eines wirksamen technischen
Mechanismus' unter jedwedem anwendbarem Recht betrachtet werden, das die
Auflagen von Artikel 11 des am 20. Dezember 1996 verabschiedeten
WIPO-Urheberrechtsvertrags oder unter vergleichbaren Gesetzen, die die
Umgehung derartiger Mechanismen verbietet oder einschraenkt.
Wenn Sie ein betroffenes Werk uebertragen, verzichten Sie auf jedes
Recht, die Umgehung technischer Mechanismen zu verbieten, insoweit
diese Umgehung durch die Ausuebung der von dieser Lizenz gewaehrten
Rechte in bezug auf das betroffene Werk herbeigefuehrt wird, und Sie
weisen jede Absicht von sich, die Benutzung oder Modifikation des Werks
zu beschraenken, um Ihre Rechtsansprueche oder Rechtsansprueche Dritter
zum Verbot der Umgehung technischer Mechanismen gegen die Anwender des
Werks durchzusetzen.
4. Unveraenderte Kopien
Sie duerfen auf beliebigen Medien unveraenderte Kopien des Quelltextes
des Programms, wie sie ihn erhalten, uebertragen, sofern Sie auf deutliche
und angemessene Weise auf jeder Kopie einen angemessenen Urheberrechts-
Vermerk veroeffentlichen, alle Hinweise intakt lassen, dass diese Lizenz
und saemtliche gemaess Par. 7 hinzugefuegten Einschraenkungen auf den
Quelltext anwendbar sind, alle Hinweise auf das Nichtvorhandensein
einer Garantie intakt lassen und allen Empfaengern gemeinsam mit dem
Programm ein Exemplar dieser Lizenz zukommen lassen.
Sie duerfen fuer jede uebertragene Kopie ein Entgelt - oder auch kein
Entgelt - verlangen, und Sie duerfen Kundendienst- oder Garantie-
leistungen gegen Entgelt anbieten.
5. Uebertragung modifizierter Quelltextversionen
Sie duerfen ein auf dem Programm basierendes Werk oder die noetigen
Modifikationen, um es aus dem Programm zu generieren, kopieren und
uebertragen in Form von Quelltext unter den Bestimmungen von Par. 4,
vorausgesetzt, dass Sie zusaetzlich alle im folgenden genannten
Bedingungen erfuellen:
a) Das veraenderte Werk muss auffaellige Vermerke tragen, die
besagen, dass Sie es modifiziert haben, und die ein darauf
bezogenes Datum angeben.
b) Das veraenderte Werk muss auffaellige Vermerke tragen, die
besagen, dass es unter dieser Lizenz einschliesslich der gemaess
Par. 7 hinzugefuegten Bedingungen herausgegeben wird. Diese
Anforderung wandelt die Anforderung aus Par. 4 ab, 'alle Hinweise
intakt zu lassen'.
c) Sie muessen das Gesamtwerk als Ganzes gemaess dieser Lizenz an
jeden lizensieren, der in den Besitz einer Kopie gelangt. Diese
Lizenz wird daher - ggf. einschliesslich zusaetzlicher Beding-
ungen gemaess Par. 7 - fuer das Werk als Ganzes und alle seine
Teile gelten, unabhaengig davon, wie diese zusammengepackt
werden. Diese Lizenz erteilt keine Erlaubnis, das Werk in
irgendeiner anderen Weise zu lizensieren, setzt aber eine
derartige Erlaubnis nicht ausser Kraft, wenn Sie sie diese
gesondert erhalten haben.
d) Wenn das Werk ueber interaktive Benutzerschnittstellen verfuegt,
muessen diese jeweils angemessene rechtliche Hinweise anzeigen.
Wenn allerdings das Programm interaktive Benutzerschnittstellen
hat, die keine angemessenen rechtlichen Hinweise anzeigen,
braucht Ihr Werk nicht dafuer zu sorgen, dass sie dies tun.
Die Zusammenstellung eines betroffenen Werks mit anderen gesonderten und
unabhaengigen Werken, die nicht ihrer Natur nach Erweiterungen des
betroffenen Werks sind und die nicht mit ihm in einer Weise kombiniert
sind, um ein groesseres Programm zu bilden, in oder auf einem Speicher-
oder Verbreitungsmedium wird als 'Aggregat' bezeichnet, wenn die
Zusammenstellung und das sich fuer sie ergebende Urheberrecht nicht
dazu verwendet werden, den Zugriff oder die Rechte der Benutzer der
Zusammenstellung weiter einzuschraenken, als dies die einzelnen Werke
erlauben. Die Aufnahme des betroffenen Werks in ein Aggregat sorgt nicht
dafuer, dass diese Lizenz auf die anderen Teile des Aggregats wirke.
6. Uebertragung in Nicht-Quelltext-Form
Sie duerfen ein betroffenes Werk in Form von Objekt-Code unter den
Bedingungen der Paragraphen 4 und 5 kopieren und uebertragen - voraus-
gesetzt, dass Sie ausserdem den maschinenlesbaren korrespondierenden
Quelltext unter den Bedingungen dieser Lizenz uebertragen auf eine der
folgenden Weisen:
a) Sie uebertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt
(einschliesslich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam
mit dem korrespondierenden Quelltext, der sich unveraenderlich
auf einem haltbaren physikalischen Medium befindet, das
ueblicherweise fuer den Austausch von Software verwendet wird.
b) Sie uebertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt
(einschliesslich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit
einem schriftlichen Angebot, das mindestens drei Jahre lang
gueltig sein muss und so lange, wie Sie Ersatzteile und
Kundendienst fuer dieses Produktmodell anbieten, jedem, der im
Besitz des Objekt-Codes ist, entweder
(1) eine Kopie des korrespondierenden Quelltextes der gesamten
Software, die in dem Produkt enthalten und von dieser Lizenz
betroffen ist, zur Verfuegung zu stellen - auf einem
haltbaren physikalischen Medium, das ueblicherweise fuer
den Austausch von Software verwendet wird, und zu nicht
hoeheren Kosten als denen, die begruendbar durch den
physikalischen Vorgang der Uebertragung des Quelltextes
anfallen, oder
(2) kostenlosen Zugriff, um den korrespondierenden Quelltext von
einem Netzwerk-Server zu kopieren.
c) Sie uebertragen Kopien des Objekt-Codes gemeinsam mit einer Kopie
des schriftlichen Angebots, den korrespondierenden Quelltext zur
Verfuegung zu stellen. Diese Alternative ist nur fuer
gelegentliche, nicht-kommerzielle Uebertragung zulaessig und nur,
wenn Sie den Objekt-Code als mit einem entsprechenden Angebot
gemaess Absatz 6b erhalten haben.
d) Sie uebertragen den Objekt-Code dadurch, dass Sie Zugriff auf
eine dafuer vorgesehene Stelle gewaehren, und bieten
gleichwertigen Zugriff auf den korrespondierenden Quelltext auf
gleichem Weg auf dieselbe Stelle und ohne zusaetzliche Kosten.
Sie muessen nicht von den Empfaengern verlangen, den
korrespondierenden Quelltext gemeinsam mit dem Objekt-Code zu
kopieren. Wenn es sich bei der fuer das Kopieren vorgesehenen
Stelle um einen Netzwerk-Server handelt, darf sich der
korrespondierende Quelltext auf einem anderen Server befinden
(von Ihnen oder von einem Dritten betrieben), der gleichwertige
Kopiermoeglichkeiten unterstuetzt - vorausgesetzt Sie legen dem
Objekt-Code klare Anleitungen bei, die besagen, wo der
korrespondierende Quelltext zu finden ist. Unabhaengig davon,
welcher Netzwerk-Server den korrespondierenden Quelltext
beherbergt, bleiben Sie verpflichtet, sicherzustellen, das
dieser lange genug bereitgestellt wird, um diesen Bedingungen
zu genuegen.
e) Sie uebertragen den Objekt-Code unter Verwendung von Peer-To-
Peer-Uebertragung - vorausgesetzt, Sie informieren andere
Teilnehmer darueber, wo der Objekt-Code und der korrespondierende
Quelltext des Werks unter den Bedingungen von Absatz 6d
oeffentlich und kostenfrei angeboten werden.
Ein abtrennbarer Anteil des Objekt-Codes, dessen Quelltext von dem
korrespondierenden Quelltext als Systembibliothek ausgeschlossen ist,
braucht bei der Uebertragung des Werks als Objekt-Code nicht mitein-
bezogen zu werden.
Ein 'Benutzerprodukt' ist entweder
(1) ein 'Endbenutzerprodukt', womit ein materieller persoenlicher
Besitz gemeint ist, der normalerweise fuer den persoenlichen oder
familiaeren Gebrauch oder im Haushalt eingesetzt wird, oder
(2) alles, was fuer den Einbau in eine Wohnung hin entworfen oder
dafuer verkauft wird. Bei der Entscheidung, ob ein Produkt ein
Endbenutzerprodukt ist, sollen Zweifelsfaelle als erfasst gelten.
Wenn ein spezieller Anwender ein spezielles Produkt erhaelt,
bezeichnet 'normalerweise einsetzen' eine typische oder
weitverbreitete Anwendung dieser Produktklasse, unabhaengig vom
Status des speziellen Anwenders oder der Art und Weise, wie der
spezielle Anwender des spezielle Produkt tatsaechlich einsetzt
oder wie von ihm erwartet wird, dass er es einsetzt. Ein Produkt
gilt als Endbenutzerprodukt unabhaengig davon, ob es
substantiellen kommerziellen, industriellen oder nicht-
endbenutzerspezifischen Nutzen hat, es sei denn, dieser Nutzen
stellt das einzige signifikante Anwendungsgebiet des Produkts
dar.
Mit 'Installationsinformationen' fuer ein Benutzerprodukt sind jedwede
Methoden, Prozeduren, Berechtigungsschluessel oder andere informationen
gemeint, die notwendig sind, um modifizierte Versionen eines betroffenen
Werks, die aus einer modifizierten Version seines korrespondierenden
Quelltextes hervorgegangen sind, auf dem Produkt zu installieren und
auszufuehren. Die Informationen muessen ausreichen, um sicherzustellen,
dass das Weiterfunktionieren des modifizierten Objekt-Codes in keinem
Fall verhindert oder gestoert wird aus dem einzigen Grunde, weil
Modifikationen vorgenommen worden sind.
Wenn Sie Objekt-Code gemaess diesem Paragraphen innerhalb oder zusammen
mit oder speziell fuer den Gebrauch innerhalb eines Benutzerprodukts
uebertragen und die Uebertragung als Teil einer Transaktion stattfindet,
in der das Recht auf den Besitz und die Benutzung des Benutzerprodukts
dauerhaft auf den Empfaenger uebergeht (unabhaengig davon, wie diese
Transaktion charakterisiert ist), muessen dem gemaess diesem Paragraphen
mituebertragenen korrespondierenden Quelltext die Installationsinfor-
mationen beiliegen. Diese Anforderung gilt jedoch nicht, wenn weder Sie
noch irgendeine Drittpartei die Moeglichkeit behaelt, modifizierten
Objekt-Code auf dem Benutzerprodukt zu installieren (zum Beispiel, wenn
das Werk in einem ROM installiert wurde).
Die Anforderung, Installationsinformationen bereitzustellen, schliesst
keine Anforderung mit ein, weiterhin Kundendienst, Garantie oder Updates
fuer ein Werk bereitzustellen, das vom Empfaenger modifiziert oder
installiert worden ist, oder fuer das Benutzerprodukt, in dem das Werk
modifiziert oder installiert worden ist. Der Zugriff auf ein Computer-
Netzwerk darf verweigert werden, wenn die Modifikation selbst die
Funktion des Netzwerks grundlegend nachteilig beeinflusst oder wenn sie
die Regeln und Protokolle fuer die Kommunikation ueber das Netzwerk
verletzt.
Der korrespondierende Quelltext und die Installationsinformationen, die
in Uebereinstimmung mit diesem Paragraphen uebertragen werden, muessen
in einem oeffentlich dokumentierten Format vorliegen (fuer das eine
Implementation in Form von Quelltext oeffentlich zugaenglich ist), und
sie duerfen keine speziellen Passwoerter oder Schluessel fuer das
Auspacken, Lesen oder Kopieren erfordern.
7. Zusaetzliche Bedingungen
'Zusaetzliche Genehmigungen' sind Bedingungen, die die Bedingungen
dieser Lizenz ergaenzen, indem sie Ausnahmen von einer oder mehreren
Auflagen zulassen. Zusaetzliche Genehmigungen zur Anwendung auf das
gesamte Programm sollen so betrachtet werden, als waeren sie in dieser
Lizenz enthalten, soweit dies unter anwendbarem Recht zulaessig ist.
Wenn zusaetzliche Genehmigungen nur fuer einen Teil des Programms
gelten, darf dieser Teil separat unter diesen Genehmigungen verwendet
werden; das gesamte Programm jedoch unterliegt weiterhin dieser Lizenz
ohne Beachtung der zusaetzlichen Genehmigungen.
Ungeachtet jeglicher anderer Regelungen dieser Lizenz duerfen Sie fuer
Material, das Sie einem betroffenen Werk hinzufuegen (sofern Sie durch
die Urheberrechtsinhaber dieses Materials autorisiert sind), die
Bedingungen dieser Lizenz um folgendes ergaenzen:
a) Gewaehrleistungsausschluss oder Haftungsbegrenzung abweichend
von Par. 15 und 16 dieser Lizenz oder
b) die Anforderung, spezifizierte sinnvolle rechtliche Hinweise
oder Autorenschaftshinweise in diesem Material oder in den
angemessenen rechtlichen Hinweisen, die von den sie enthaltenen
Werken angezeigt werden, zu erhalten, oder
c) das Verbot, die Herkunft des Materials falsch darzustellen oder
die Anforderung, dass modifizierte Versionen des Materials auf
angemessens Weise als vom Original verschieden markiert werden,
oder
d) Begrenzung der Verwendung der Namen von Lizenzgebern oder Autoren
des Materials fuer Werbezwecke oder
e) das Zurueckweisen der Einraeumung von Rechten gemaess dem
Markenrecht zur Benutzung gewisser Produktnamen, Produkt- oder
Service-Marken oder
f) die Erfordernis der Freistellung des Lizenznehmers und der
Autoren des Materials durch jeden, der die Software (oder
modifizierte Versionen davon) uebertraegt, mit vertraglichen
Praemissen der Verantwortung gegenueber dem Empfaenger fuer
jede Verantwortung, die diese vertraglichen Praemissen diesen
Lizenzgebern und Autoren direkt auferlegen.
Alle anderen hinzugefuegten einschraenkenden Bedingungen werden als
'zusaetzliche Einschraenkungen' im Sinne von Par. 10 betrachtet. Wenn das
Programm, wie Sie es erhalten haben, oder ein Teil davon dieser Lizenz
untersteht zuzueglich einer weiteren Bedingung, die eine zusaetzliche
Einschraenkung darstellt, duerfen Sie diese Bedingung entfernen. Wenn
ein Lizenzdokument eine zusaetzliche Einschraenkung enthaelt, aber die
Relizensierung unter dieser Lizenz erlaubt, duerfen Sie dem betroffenen
Werk Material hinzufuegen, das den Bedingungen jenes Lizenzdokuments
unterliegt, unter der Voraussetzung, dass die zusaetzlichen
Einschraenkungen bei einer derartigen Relizensierung oder Uebertragung
verfallen.
Wenn Sie einem betroffenen Werk in Uebereinstimmung mit diesem
Paragraphen Bedingungen hinzufuegen, muessen Sie in den betroffenen
Quelltextdateien eine Aufstellung der zusaetzlichen Bedingungen
plazieren, die auf diese Quelltextdatei Anwendung finden, oder einen
Hinweis darauf, wo die Zusaetzlichen Bedingungen zu finden sind.
Zusaetzliche Bedingungen, seien es Genehmigungen oder Einschraenkungen,
duerfen in Form einer separaten schriftlichen Lizenz oder in Form von
Ausnahmen festgelegt werden; die o.a. Anforderungen gelten in jedem Fall.
8. Kuendigung
Sie duerfen das Programm nicht verbreiten oder modifizieren, sofern es
nicht durch diese Lizenz ausdruecklich gestattet ist. Jeder anderweitige
Versuch der Verbreitung oder Modifizierung ist nichtig und beendet
automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz (einschliesslich aller
Patentlizenzen gemaess Par. 11 Abs. 3).
Wenn Sie jedoch alle Verletzungen dieser Lizenz beenden, wird Ihre Lizenz
durch einen speziellen Urheberrechtsinhaber wiederhergestellt, und zwar
(a) voruebergehend, solange nicht bzw. bis der Rechteinhaber Ihre
Lizenz ausdruecklich und endgueltig kuendigt, und
(b) dauerhaft, sofern es der Rechteinhaber versaeumt, Sie auf
sinnvolle Weise auf die Lizenzverletzung innerhalb von 60
Tagen ab deren Beendigung hinzuweisen.
Darueberhinaus wird Ihre Lizenz durch einen speziellen Urheberrechts-
inhaber permanent wiederhergestellt, wenn Sie der Rechteinhaber auf
sinnvolle Weise auf die Verletzung hinweist, wenn ausserdem dies das
erste Mal ist, dass Sie auf die Verletzung dieser Lizenz (fuer jedes
Werk) des Rechteinhabers hingewiesen werden, und wenn Sie die
Verletzung innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingang des Hinweises
einstellen.
Die Beendigung Ihrer Rechte unter dieser Lizenz beendet nicht die
Lizenzen Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz
erhalten haben. Wenn Ihre Rechte beendet und nicht dauerhaft
wiederhergestellt worden sind, sind Sie nicht berechtigt, neue Lizenzen
fuer dasselbe Material gemaess Par. 10 zu erhalten.
9. Annahme der Lizenz keine Voraussetzung fuer den Besitz von Kopien
Um eine Kopie des Programms auszufuehren, ist es nicht erforderlich,
dass Sie diese Lizenz annehmen. Die nebenbei stattfindende Verbreitung
eines betroffenen Werks, die sich ausschliesslich als Konsequenz der
Teilnahme an einer Peer-To-Peer-Datenuebertragung ergibt, um eine Kopie
entgegennehmen zu koennen, erfordert ebenfalls keine Annahme dieser
Lizenz. Jedoch gibt Ihnen nichts ausser dieser Lizenz die Erlaubnis,
das Programm oder jedes betroffene Werk zu verbreiten oder zu veraendern.
Diese Handlungen verstossen gegen das Urheberrecht, wenn Sie diese
Lizenz nicht anerkennen. Indem Sie daher ein betroffenes Werk veraendern
oder propagieren, erklaeren Sie Ihr Einverstaendnis mit dieser Lizenz,
die Ihnen diese Taetigkeiten erlaubt.
10. Automatische Lizensierung nachgeordneter Anwender
Jedesmal, wenn Sie ein betroffenes Werk uebertragen, erhaelt der
Empfaenger automatisch vom urspruenglichen Lizenzgeber die Lizenz, das
Werk auszufuehren, zu veraendern und zu propagieren - in Ueberein-
stimmung mit dieser Lizenz. Sie sind nicht dafuer verantwortlich, die
Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte durchzusetzen.
Eine 'Organisations-Transaktion' ist entweder eine Transaktion, bei der
die Kontrolle ueber eine Organisation oder das im wesentlichen gesamte
Kapital einer solchen, uebertragen wird, oder sie ist die Aufteilung
einer Organisation in mehrere oder die Fusion mehrerer Organisationen
zu einer.
Wenn die Propagation eines betroffenen Werks durch eine Organisations-
Transaktion erfolgt, erhaelt jeder an der Transaktion Beteiligte, der
eine Kopie des Werks erhaelt, zugleich jedwede Lizenz an dem Werk, die
der Interessenvorgaenger des Beteiligten hatte, sowie das Recht auf den
Besitz des korrespondierenden Quelltextes des Werks vom
Interessenvorgaenger, wenn dieser ihn hat oder mit vertretbarem Aufwand
beschaffen kann.
Sie duerfen keine zusaetzlichen Einschraenkungen bzgl. der Ausuebung der
unter dieser Lizenz gewaehrten oder zugesicherten Rechte vornehmen.
Beispielsweise duerfen Sie keine Lizenzgebuehr oder sonstige Gebuehr
fuer die Ausuebung der unter dieser Lizenz gewaehrten Rechte verlangen,
und Sie duerfen keine Rechtsstreitigkeit beginnen (eingeschlossen Kreuz-
oder Gegenansprueche in einem Gerichtsverfahren), in der Sie unter-
stellen, dass irgendein Patentanspruch durch Erzeugung, Anwendung,
Verkauf, Verkaufsangebot oder Import des Programms oder irgendeines
Teils davon verletzt wurde.
11. Patente
Ein 'Kontributor' ist ein Urheberrechtsinhaber, der die Benutzung des
Programms oder eines auf dem Programm basierenden Werks unter dieser
Lizenz erlaubt. Das auf diese Weise lizensierte Werk bezeichnen wir als
die 'Kontributor-Version' des Kontributors.
Die 'wesentlichen Patentansprueche' eines Kontributors sind all die-
jenigen Patentansprueche, die der Kontributor besitzt oder kontrolliert,
ob bereits erworben oder erst in Zukunft zu erwerben, die durch irgend-
eine Weise des gemaess dieser Lizenz erlaubten Erzeugens, Ausfuehrens
oder Verkaufens seiner Kontributor-Version verletzt wuerden. Dies
schliesst keine Patentansprueche ein, die erst als Konsequenz weiterer
Modifizierung seiner Kontributor-Version entstuenden. Fuer den Zweck
dieser Definition schliesst "Kontrolle" das Recht mit ein, Unterlizenzen
fuer ein Patent zu erteilen auf eine Weise, die mit den Erfordernissen
dieser Lizenz vereinbar ist.
Jeder Kontributor gewaehrt Ihnen eine nicht-exklusive, weltweite und
gebuehrenfreie Patentlizenz gemaess den wesentlichen Patentanspruechen
des Kontributors, den Inhalt seiner Kontributor-Version zu erzeugen, zu
verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu importieren und ausserdem
auszufuehren, zu modifizieren und zu propagieren.
In den folgenden drei Absaetzen ist eine 'Patentlizenz' jedwede
ausdrueckliche Vereinbarung oder Verpflichtung, wie auch immer benannt,
ein Patent nicht geltend zu machen (beispielsweise eine ausdrueckliche
Erlaubnis, ein Patent zu nutzen oder eine Zusicherung, bei
Patentverletzung nicht zu klagen). Jemandem eine solche Patentlizenz zu
'erteilen' bedeutet, eine solche Vereinbarung oder Verpflichtung zu
beschliessen, ein Patent nicht gegen ihn durchzusetzen.
Wenn Sie ein betroffenes Werk uebertragen, das wissentlich auf eine
Patentlizenz angewiesen ist, und wenn der korrespondierende Quelltext
nicht fuer jeden zum Kopieren zur Verfuegung gestellt wird - kostenlos,
unter den Bedingungen dieser Lizenz und ueber einen oeffentlich
zugaenglichen Netzwerk-Server oder andere leicht zugaengliche Mittel -,
dann muessen Sie entweder (1) dafuer sorgen, dass der korrespondierende
Quelltext auf diese Weise verfuegbar gemacht wird oder (2) dafuer sorgen,
dass Ihnen selbst die Vorteile der Patentlizenz fuer dieses spezielle
Werk entzogen werden oder (3) in einer mit den Erfordernissen dieser
Lizenz vereinbaren Weise bewirken, dass die Patentlizenz auf nachge-
ordnete Empfaenger ausgedehnt wird. 'Wissentlich angewiesen sein'
bedeutet, dass Sie tatsaechliches Wissen darueber haben, dass - ausser
wegen der Patentlizenz - Ihre Uebertragung des betroffenen Werks in
einen Staat oder die Benutzung des betroffenen Werks durch Ihren
Empfaenger in einem Staat, eins oder mehrere identifizierbare Patente
in diesem Staat verletzen wuerden, deren Gueltigkeit Ihnen glaubhaft
erscheint.
Wenn Sie, als Folge von oder in Verbindung mit einer einzelnen Trans-
aktion oder Vereinbarung, ein betroffenes Werk uebertragen oder durch
Vermittlung einer Uebertragung propagieren, und Sie gewaehren einigen
Empfaengern eine Patentlizenz, die ihnen das Benutzen, Propagieren,
Modifizieren und Uebertragen einer speziellen Kopie des betroffenen
Werks gestatten, dann wird die von Ihnen gewaehrte Patentlizenz
automatisch auf alle Empfaenger des betroffenen Werks und darauf
basierender Werke ausgedehnt.
Eine Patentlizenz ist 'diskriminierend', wenn sie in ihrem
Gueltigkeitsbereich die speziell unter dieser Lizenz gewaehrten Rechte
nicht einschliesst, wenn sie die Ausuebung dieser Rechte verbietet oder
wenn sie die Nichtausuebung einer oder mehrerer dieser Rechte zur
Bedingung hat. Sie duerfen ein betroffenes Werk nicht uebertragen,
wenn Sie Partner in einem Vertrag mit einer Drittpartei sind, die auf
dem Gebiet der Verbreitung von Software geschaeftlich taetig ist,
gemaess dem Sie dieser Drittpartei Zahlungen leisten, die auf dem Mass
Ihrer Aktivitaet des Uebertragens des Werks basieren, und gemaess dem
die Drittpartei eine diskriminierende Patentlizenz all denjenigen
gewaehrt, die das Werk von Ihnen erhielten, (a) in Verbindung mit von
Ihnen uebertragenen Kopien des betroffenen Werks (oder Kopien dieser
Kopien) oder (b) hauptsaechlich fuer und in Verbindung mit spezifischen
Produkten oder Zusammenstellungen, die das betroffene Werk enthalten,
es sei denn, Sie sind in diesen Vertrag vor dem 28. Maerz 2007
eingetreten oder die Patentlizenz wurde vor diesem Datum erteilt.
Nichts in dieser Lizenz soll in einer Weise ausgelegt werden, die
irgendeine implizite Lizenz oder sonstige Abwehr gegen Rechtsverletzung
ausschliesst oder begrenzt, die Ihnen ansonsten gemaess anwendbarem
Patentrecht zustuende.
12. Keine Preisgabe der Freiheit Dritter
Sollten Ihnen (durch Gerichtsbeschluss, Vergleich oder anderweitig)
Bedingungen auferlegt werden, die den Bedingungen dieser Lizenz
widersprechen, so befreien Sie diese Umstaende nicht von den Bestimmungen
dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht moeglich ist, ein betroffenes Werk
unter gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in dieser Lizenz und Ihrer
anderweitigen Verpflichtungen zu uebertragen, dann duerfen Sie als Folge
das Programm ueberhaupt nicht uebertragen. Wenn Sie zum Beispiel
Bedingungen akzeptieren, die Sie dazu verpflichten, von denen, denen Sie
das Programm uebertragen haben, eine Gebuehr fuer die weitere
Uebertragung einzufordern, dann besteht der einzige Weg, sowohl jene
Bedingungen als auch diese Lizenz zu befolgen darin, ganz auf die
Uebertragung des Programms zu verzichten.
13. Nutzung zusammen mit der GNU Affero General Public License
Ungeachtet anderer Regelungen dieser Lizenz, ist es Ihnen gestattet, ein
betroffenes Werk mit einem Werk zu einem einzelnen, kombinierten Werk zu
verbinden (linken) oder zu kombinieren, das unter Version 3 der GNU
Affero General Public License steht, und das Ergebnis zu uebertragen.
Die Bedingungen dieser Lizenz bleiben weiterhin auf denjenigen Teil
anwendbar, der das betroffene Werk darstellt, aber die speziellen
Anforderungen der GNU Affero General Public License, Par. 13, die sich
auf Interaktion ueber ein Computer-Netzwerk beziehen, werden auf die
Kombination als solche anwendbar.
14. Ueberarbeitungen dieser Lizenz
Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit ueberarbeitete und/
oder neue Versionen der General Public License veroeffentlichen. Solche
neuen Versionen werden vom Grundprinzip her der gegenwaertigen
entsprechen, koennen aber im Detail abweichen, um neuen Problemen und
Anforderungen gerecht zu werden.
Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in
einem Programm angegeben wird, dass es dieser Lizenz in einer bestimmten
Versionsnummer 'oder jeder spaeteren Version' ('or any later version')
unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder den Bestimmungen der
genannten Version zu folgen oder denen jeder beliebigen spaeteren
Version, die von der Free Software Foundation veroeffentlicht wurde.
Wenn das Programm keine Versionsnummer angibt, koennen Sie eine
beliebige Version waehlen, die je von der Free Software Foundation
veroeffentlicht wurde.
15. Gewaehrleistungsausschluss
Es besteht keinerlei Gewaehrleistung fuer das Programm, soweit dies
gesetzlich zulaessig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich bestaetigt,
stellen die Urheberrechtsinhaber und/oder Dritte das Programm so zur
Verfuegung, 'wie es ist', ohne irgendeine Gewaehrleistung, weder
ausdruecklich noch implizit, einschliesslich - aber nicht begrenzt auf -
die implizite Gewaehrleistung der Marktreife oder der Verwendbarkeit fuer
einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko bezueglich Qualitaet und
Leistungsfaehigkeit des Programms liegt bei Ihnen. Sollte sich das
Programm als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten fuer notwendigen
Service, Reparatur oder Korrektur bei Ihnen.
16. Haftungsbegrenzung
In keinem Fall, ausser wenn durch geltendes Recht gefordert oder
schriftlich zugesichert, ist irgendein Urheberrechtsinhaber oder irgend-
ein Dritter, der das Programm wie oben erlaubt modifiziert oder
uebertragen hat, Ihnen gegenueber fuer irgendwelche Schaeden haftbar,
einschliesslich jeglicher allgemeiner oder spezieller Schaeden, Schaeden
durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder Folgeschaeden, die aus der
Benutzung des Programms oder der Unbenutzbarkeit des Programms folgen
(einschliesslich - aber nicht beschraenkt auf - Datenverluste, fehler-
hafte Verarbeitung von Daten, Verluste, die von Ihnen oder anderen
getragen werden muessen, oder dem Unvermoegen des Programms, mit
irgendeinem anderen Programm zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein
Urheberrechtsinhaber oder Dritter ueber die Moeglichkeit solcher
Schaeden unterrichtet worden war.
17. Interpretation von Par. 15 und 16
Sollten der o.a. Gewaehrleistungsausschluss und die o.a. Haftungsbe-
grenzung aufgrund ihrer Bedingungen gemaess lokalem Recht unwirksam sein,
sollen Bewertungsgerichte dasjenige lokale Recht anwenden, das einer
absoluten Aufhebung jeglicher zivilen Haftung in Zusammenhang mit dem
Programm am naechsten kommt, es sei denn, dem Programm lag eine
entgeltliche Garantieerklaerung oder Haftungsuebernahme bei.
ENDE DER LIZENZBEDINGUNGEN
Wie Sie diese Bedingungen auf Ihre eigenen, neuen Programme anwenden
koennen:
Wenn Sie ein neues Programm entwickeln und wollen, dass es vom
groesstmoeglichen Nutzen fuer die Allgemeinheit ist, dann erreichen Sie
das am besten, indem Sie es zu freier Software machen, die jeder unter
diesen Bestimmungen weiterverbreiten und veraendern kann.
Um dies zu erreichen, fuegen Sie die folgenden Vermerke zu Ihrem Programm
hinzu. Am sichersten ist es, sie an den Anfang einer jeden Quelldatei zu
stellen, um den Gewaehrleistungsausschluss moeglichst deutlich
darzustellen; zumindest aber sollte jede Datei die 'Copyright'-Zeile
besitzen sowie einen kurzen Hinweis darauf, wo die vollstaendigen
Vermerke zu finden sind.
[eine Zeile mit dem Programmnamen und einer kurzen Beschreibung]
Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors]
This program is free software; you can redistribute it and/or modify
it under the terms of the GNU General Public License as published by
the Free Software Foundation; either version 3 of the License, or
(at your option) any later version.
This program is distributed in the hope that it will be useful, but
WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of
MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU
General Public License for more details.
You should have received a copy of the GNU General Public License
along with this program; if not, (see: http://www.gnu.org/licenses/).
Auf Deutsch:
[eine Zeile mit dem Programmnamen und einer kurzen Beschreibung]
Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors]
Dieses Programm ist freie Software. Sie koennen es unter den
Bedingungen der GNU General Public License, wie von der Free Software
Foundation veroeffentlicht, weitergeben und/oder modifizieren,
entweder gemaess Version 3 der Lizenz oder (nach Ihrer Option) jeder
spaeteren Version.
Die Veroeffentlichung dieses Programms erfolgt in der Hoffnung, dass
es Ihnen von Nutzen sein wird, aber OHNE IRGENDEINE GARANTIE, sogar
ohne die implizite Garantie der MARKTREIFE oder der VERWENDBARKEIT
FUER EINEN BESTIMMTEN ZWECK. Details finden Sie in der GNU General
Public License.
Sie sollten ein Exemplar der GNU General Public License zusammen mit
diesem Programm erhalten haben. Falls nicht, (siehe:
http://www.gnu.org/licenses/).
Fuegen Sie auch einen kurzen Hinweis hinzu, wie Sie elektronisch und per
Brief erreichbar sind.
Wenn Ihr Programm interaktive Befehle in einem Terminal entgegennimmt,
sorgen Sie dafuer, dass es nach dem Start einen kurzen Vermerk ausgibt:
[Programm] Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors]
This program comes with ABSOLUTELY NO WARRANTY; for details type
'show w'.
This is free software, and you are welcome to redistribute it under
certain conditions; type 'show c' for details.
Auf Deutsch:
[Programm] Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors] Fuer dieses
Programm besteht KEINERLEI GARANTIE; geben Sie "show w" fuer Details
ein.
Dies ist freie Software, die Sie unter bestimmten Bedingungen
weitergeben duerfen; geben Sie "show c" fuer Details ein.
Die hypothetischen Kommandos 'show w' und 'show c' sollten die
entsprechenden Teile der GNU-GPL anzeigen. Natuerlich koennen die von
Ihnen verwendeten Kommandos auch anders lauten; fuer ein Programm mit
graphischer Benutzeroberflaeche werden Sie sicherlich eine 'About-Box'
verwenden.
Soweit vorhanden, sollten Sie auch Ihren Arbeitgeber (wenn Sie als
Programmierer arbeiten) oder Ihre Schule einen Urheberrechteverzicht
fuer das Programm unterschreiben lassen. Fuer weitere Informationen
darueber und wie Sie die GNU GPL anwenden und befolgen, (siehe:
http://www.gnu.org/licenses/).
Diese General Public License gestattet nicht die Einbindung Ihres
Programms in proprietaere Programme. Wenn Ihr Programm eine
Funktionsbibliothek ist, dann kann es sinnvoller sein, das Linken
proprietaerer Programme mit dieser Bibliothek zu gestatten. Wenn dies
Ihre Absicht ist, sollten Sie die GNU Lesser General Public License
anstelle dieser Lizenz verwenden. Lesen Sie aber bitte vorher
http://www.gnu.org/philosophy/why-not-lgpl.html.
* * *
Copyright-Notiz des englischsprachigen Orignals:
Copyright notice above.
51 Franklin Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110, USA
Verbatim copying and distribution of this entire article is permitted
in any medium without royalty provided this notice is preserved.
Uebersetzung:
Copyright-Notiz siehe oben.
51 Franklin Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110, USA
Es ist gebuehrenfrei gestattet, diesen Artikel als Ganzes und
unveraendert in beliebigen Medien zu kopieren und weiterzugeben, sofern
dieser Hinweis erhalten bleibt.