Funktioniert die Heizung in der Mietwohnung nicht?
Soweit die Heizung in der Wohnung nicht ordnungsgemäß funktioniert, ist zunächst der Vermieter unter Fristsetzung aufzufordern, den Mangel zu beseitigen. Dabei kann die Fristsetzung mit einer sogenannten Ablehnungsandrohung dergestalt verbunden werden, dass die Mangelbeseitigung abgelehnt und auf Kosten des Vermieters eine Ersatzvornahme vorgenommen werde, soweit der Vermieter nicht fristgerecht reagiert.
Fordert der Vermieter eine hohe Mieterhöhung, wie hilft die Mietpreisbremse?
Der durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.2001 geregelte Fall der Absenkung der Kappungsgrenze von 30 % auf 20 % ist mit der nunmehr geregelten Möglichkeit, dass die jeweiligen Landesregierungen entsprechende Gebiete ausweisen können und in diesen Gebieten die Kappungsgrenze auf 15 % gesenkt wird, vergleichbar.
Für die Landeshauptstadt München gilt bereits seit Mitte Mai 2013 eine reduzierte Kappungsgrenze für Mieterhöhungen. Ist das Mieterhöhungsverlangen folglich erst nach dem 15.05.13 dem Mieter einer Wohnung im Bereich der
LH München zugegangen, kann der Vermieter die Miete nach § 558 III S. 1 BGB nurmehr um 15 % erhöhen.
Inzwischen hat die bayerische Landesregierung eine zweite Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen beschlossen. Demnach sind Mieterhöhungen in weiteren 89 bayerischen Städten und Gemeinden in Zukunft auf maximal 15 Prozent in drei Jahren beschränkt. Die Verordnung ist am 01.08.13 in Kraft getreten.